Von einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG ist bereits dann auszugehen, wenn die Würde des Opfers aufgrund eines unerwünschten Verhaltens, das auch sexuell bestimmte Berührungen bzw. Äußerungen sexuellen Inhalts umfasst, verletzt wird. Das heißt, ob das Verhalten des Handelnden sexuell bestimmt ist, entscheidet nicht allein sein subjektiv erstrebtes Ziel.
BAG 29.06.2017 – 2 AZR 302/16