Will ein Arbeitnehmer von der in einem Abwicklungsvertrag vereinbarten Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens Gebrauch machen (Sprinterklausel), muss er für die entsprechende Erklärung zwingend die in § 623 BGB geregelte Schriftform beachten.
BAG 17.12.2015 – 6 AZR 709/14