Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings gegen einen Kollegen besteht nur dann, wenn die beanstandeten Handlungen die Grenzen sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen überschreiten. Im Arbeitsleben übliche Auseinandersetzungen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, erfüllen daher nicht die Voraussetzungen.
LAG Hamm 19.01.2012 – 11 Sa 722/10