Entgegen der Rechtsprechung des BAG (15.09.2011 – 8 AZR 846/09) hat der Arbeitgeber dann, wenn er den Urlaubsanspruch im Übertragungszeitraum nicht von sich aus gewährt, Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub oder Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn es der Mitarbeiter unterlassen hat, den Urlaub noch im Übertragungszeitraum zu beantragen.
LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14