Ein Arbeitgeber kann mit einem Hochschulabsolventen wirksam vereinbaren, dass ihm dieser die externen Studienbeiträge zurück zu erstatten hat, wenn er im Anschluss an das Studium ein ihm angebotenes Arbeitsverhältnis nicht eingeht.
ArbG Gießen 03.02.2015 – 9 Ca 180/14