Eine wirksame Änderungsvereinbarung, mit welcher die Arbeitsvertragsparteien nachträglich Ausschlussfristen vereinbaren, erfasst auch alle bis zur Änderungsvereinbarung entstandenen Ansprüche. Die Frist beginnt allerdings erst mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Vereinbarung der Ausschlussfrist zu laufen.
LAG Nürnberg 13.12.2013 – 6 Sa 1324/12