Spricht der Arbeitgeber nach im Wege des Direktionsrecht angeordneten veränderten Arbeitsbedingungen noch vorsorglich eine Änderungskündigung aus, kann der Arbeitnehmer dann, wenn er gerichtlich auch die einseitige Anweisung überprüfen lässt, den Änderungsschutzantrag (vgl. § 4 Satz 2 KSchG) hilfsweise für den Fall stellen, dass es nach Ansicht des Gerichts für die streitgegenständliche Maßnahme einer Vertragsänderung bedarf.
BAG 17.12.2015 – 2 AZR 304/15