Nach § 93 BetrVG ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen verpflichtet, wenn diese mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Etwas anders gilt nur dann, wenn feststeht, dass mit Bewerbungen von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern auf die vakanten Positionen offenkundig nicht zu rechnen ist.
BAG 15.10.2013 – 1 ABR 25/12