Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist ausgleichspflichtige Nachtarbeit im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG. Eine Tarifnorm, die einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst ausschließt, ohne selbst einen tariflichen Ausgleich zu bestimmen, verstößt gegen § 6 Abs. 5 ArbZG.
BAG 12.12.2012 – 10 AZR 192/11