Begehrt ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Zahlung von Urlaubsabgeltung ist es zwar nicht erforderlich, dass er die Inanspruchnahme des Urlaubs zuvor erfolglos beantragt hat. Kann der Arbeitgeber jedoch darlegen und beweisen, dass er für den Mitarbeiter die Möglichkeit geschaffen hat, den Urlaub zu nehmen, und verzichtet der Arbeitnehmer dennoch hierauf, besteht kein Anspruch mehr auf Abgeltung.
EuGH 29.05.2018 – C-619/16 und C-684/16 (Schlussanträge des Generalanwalts)