Auch wenn eine Mitarbeiterin der Mitteilung ihrer Schwangerschaft gegenüber dem Betriebsrat ausdrücklich widersprochen hat, muss der Arbeitgeber diesen hierüber explizit unterrichten. Dabei ist auch der Name der betroffenen Mitarbeiterin anzugeben. Das Datenschutzrecht oder das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin werden insoweit nicht verletzt.
LAG München 27.09.2017 – 11 TaBV 36/17