Verfolgt ein Unternehmen mit der Durchführung von Krankenrückkehrgesprächen nicht nur das Ziel, zukünftige Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz auszuschließen, sondern auch um Informationen über die Fehlzeiten zu erlangen, um individualrechtliche Maßnahmen bis hin zur Beendigung des mit dem Mitarbeiter bestehenden Arbeitsverhältnisses ergreifen zu können, können die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vorliegen.
LAG München 13.02.2014 – 3 TaBV 84/13