Auch Mitgliedern des Betriebsrates, die für diese Tätigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt sind, obliegt die Verpflichtung, sich bei dem Arbeitgeber unter Hinweis auf die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes Betriebsratsaufgaben erledigen. Zudem müssen sie sich auch wieder zurückmelden.
BAG 24.02.2016 – 7 ABR 20/14