Eine tarifliche Regelung, wonach das Ansammeln von Urlaubsansprüchen aus vergangener Zeit auf einen Übertragungszeitraum von maximal 15 Monaten beschränkt ist, ist nach dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011 (C-214/10) wirksam. Soweit ein Tarifvertrag keine eigenständigen Regelungen für den Verfall des übergesetzlichen Urlaubs enthält, beträgt der Übertragungszeitraum in richtlinienkonformer Fortbildung des BUrlG 18 Monate.
LAG Hamm 22.03.2012 – 16 Sa 1176/09