Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bezieht sich nicht nur auf angeborene oder von Unfällen herrührende Behinderungen. Vielmehr können auch Krankheiten eine Behinderung im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie darstellen, wenn sie eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringen, welche von langer Dauer ist und eine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben verhindert. Unerheblich ist, ob die Krankheit heilbar ist.
EuGH 11.04.2013 – C-335/11 und 337/11