Eine Regelung in einem Sozialplan, wonach der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt wird, verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Dieses gewährt zwar jedem Arbeitnehmer selbst bei einer Langzeiterkrankung einen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen. Kurzarbeiter sind aber weniger mit erkrankten Arbeitnehmern als mit Teilzeitbeschäftigten vergleichbar, bei denen der Urlaubsanspruch ebenfalls anteilig gekürzt werden kann.
EuGH 08.11.2012 – C-229/11