Es ist zulässig, eine Kinderzulage für Teilzeitbeschäftigte pro-rata-temporis im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit zu kürzen. Eine Diskriminierung im Sinne des § 4 TzBfG ist hierin nicht zu sehen, da die reduzierte Arbeitszeit ein objektives Kriterium darstellt, welches die proportionale Anspruchskürzung des Teilzeitbeschäftigten erlaubt.
EuGH 05.11.2014 – C-476/12