Überschreitet ein ordentlich nicht mehr kündbarer Arbeitnehmer wiederholt die zulässige Zahl von Minusstunden, kann der Ausspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere Vertragsverstöße des Mitarbeiters vorliegen und Abmahnungen existieren, mit denen die Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen gerügt wurden.
LAG Hamburg 02.11.2016 – 5 Sa 19/16