Existiert im Betrieb eine Regelung, aus der sich ergibt, dass das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Symbole am Arbeitsplatz verboten ist, kann auch das Tragen eines islamistischen Kopftuches untersagt werden. Eine Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit kann dann grundsätzlich nicht angenommen werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es keine derartige Neutralitätsregelung gibt und der Arbeitgeber deshalb ein Kopftuchverbot ausspricht, weil dies ein Kunde wünscht.
EuGH 14.03.2017 – C-157/17 und C-188/15