Eine sachgrundlose Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden, wenn der Arbeitgeber den Vertrag in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem bisherigen Arbeitgeber des Arbeitnehmers ausschließlich deshalb vereinbart, um das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte “Zuvor-Beschäftigungsverbot” zu umgehen. Bei einer solchen rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung kommt aber kein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem letzten Arbeitgeber zustande.
BAG 15.05.2013 – 7 AZR 525/11