Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch über die Klärung weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten teilzunehmen. Ausnahmsweise darf von diesem Grundsatz nur dann abgewichen werden, wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist, dass ein derartiges Gespräch persönlich im Betreib geführt wird, und der Arbeitnehmer hierzu gesundheitlich in der Lage ist.
BAG 02.11.2016 – 10 AZR 596/15