Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer als sein Vertragsarbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 NachwG lediglich die Arbeitsbedingungen in dem mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnis nachweisen. Dass er dem Leiharbeitnehmer auch die im Entleiherbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen nachweist, sieht das AÜG nicht vor.
BAG 25.03.2015 – 5 AZR 368/13