Erhebt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage wird hierdurch die Verjährung von Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
BAG 24.06.2015 – 5 AZR 509/13
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