Hat ein Arbeitgeber bei Ausspruch einer Probezeitkündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft einer Beschäftigten, liegt kein Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung vor. Dies gilt auch dann, wenn er nach Mitteilung der Schwangerschaft an der Kündigung festhält. Folglich besteht allein aufgrund der Kündigung auch kein Entschädigungsanspruch im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG.
BAG 17.10.2013 – 8 AZR 742/12