Tritt ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eigenmächtig einen unbezahlten Urlaub (hier: zum Besuch einer nicht bewilligten Gewerkschaftsschulung) von zwei Tagen an, rechtfertigt dies nicht zwingend eine fristlose Kündigung. Es bestehen gesteigerte Anforderungen an eine fristlose Kündigung, wenn der Vorwurf die besonders geschützte Betriebsratstätigkeit betrifft.
ArbG Düsseldorf 10.03.2016 – 10 BV 253/15