Nimmt ein erkrankter Auszubildender nur am Berufsschulunterricht teil, ohne im Ausbildungsbetrieb tätig zu werden, hat er nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gegen den Ausbilder keinen Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung allein wegen des Schulbesuchs. Eine Teil-Ausbildungsfähigkeit gibt es nicht.
LAG Baden-Württemberg 14.01.2015 – 13 Sa 73/14