Entscheidet sich der Arbeitgeber die Beschäftigten mittels Side-by-Side Coaching “zu trainieren”, liegt insoweit keine betriebliche Bildungsmaßnahme im Sinne des § 98 Abs. 1 BetrVG vor. Folglich hat der Betriebsrat hinsichtlich der Durchführung einer solchen Maßnahme auch kein Mitbestimmungsrecht.
LAG Köln 16.01.2017 – 9 TaBV 77/16