Wurde zwischen den Arbeitsvertragsparteien neben einem Fixgehalt auch eine variable Vergütungskomponente vereinbart, ist der Arbeitgeber ohne besondere vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Betrieb so zu organisieren, dass die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung konstant bleibt. Es entspricht vielmehr gerade dem Wesen einer variablen Vergütung, dass deren Höhe von den jeweiligen Marktbedingungen bzw. der jeweiligen Vertriebsorganisation des Arbeitgebers abhängig ist.
BAG 16.02.2012 – 8 AZR 98/11