Hat ein Arbeitnehmer infolge einer Zwangsvollstreckung in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständiges Arbeitsentgelt erlangt, kann der Insolvenzverwalter dieses als Rückzahlung zur Masse zurückverlangen. Tarifliche Ausschlussfristen finden keine Anwendung, da § 146 InsO als abschließende Sonderregelung vorrangig gilt.
BAG 24.10.2013 – 6 AZR 466/12