Haben sich die Arbeitsvertragsparteien in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich auf einen expliziten Text für ein Zeugnis geeinigt, muss der Arbeitgeber diesen wortwörtlich ausfertigen. Eine Abweichung (hier: hinsichtlich der Zeitform) ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vereinbarung droht ihm ein Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft.
LAG Schleswig-Holstein 25.07.2017 – 1 Ta 78/17