Der Betriebsrat hat allein aufgrund der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass ihm ein vom betrieblichen Netzwerk bzw. der entsprechenden Telefonanlage unabhängiger Anschluss eingerichtet wird. Ausreichend ist, wenn innerhalb des bestehenden Kommunikationssystems ein Telefonanschluss ermöglicht bzw. ein Internetzugang eröffnet und eigene E-Mail-Adressen eingerichtet werden.
BAG 20.04.2016 – 7 ABR 50/14