Ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn ein Bewerber den Erhalt der ausgeschriebene Stelle gar nicht anstrebt, sondern allein das Ziel hat, eine Entschädigung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Antidiskriminierungsvorschriften geltend zu machen.
EuGH 28.07.2016 – C-423/15