Im Hinblick auf eine Betriebsratsgründung ist zu beachten, dass der sich aus § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG ergebende besondere Kündigungsschutz zwar für Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt, nicht aber für Bewerber für das Amt des Wahlvorstandes.
LAG Hamm 15.03.2013 – 13 Sa 6/13