Ein Leiharbeitnehmer kann gegenüber einem Entleiher vor den Arbeitsgerichten keine Zahlungsansprüche durchsetzen, wenn von einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung auszugehen ist. Arbeitsvertragspartner eines Leiharbeitnehmers ist in einem solchen Fall ausschließlich der Verleiher. Mithin können auch nur zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchgesetzt werden.
BAG 24.04.2018 – 9 AZB 62/17