Für Unternehmen besteht grundsätzlich keine Pflicht, dem Arbeitnehmer zu gestatten, dass ihn zu Gesprächen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Rechtsanwalt begleiten kann. Dies gilt unabhängig davon, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich der Arbeitnehmer befindet bzw. wie viele Personen auf der Arbeitgeberseite in den Prozess involviert sind. Einen Anspruch auf “Waffengleichheit” gibt es nicht.
LAG Rheinland-Pfalz 18.12.2014 – 5 Sa 518/14