Arbeitnehmer, die eine fristlose Kündigung erhalten haben und die später in einem deshalb geführten Kündigungsschutzprozess gewinnen, haben für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Verkündung des Urteils keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn sie sich in diesem Zeitraum an einem Streik beteiligen. Schließlich sind sie wegen ihrer Streikteilnahme leistungsunwillig im Sinne des § 297 BGB.
BAG 17.07.2012 – 1 AZR 563/11