Ein öffentlicher Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 165 Satz 2 SGB IX n.F. und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wenn er anstatt eines externen behinderten Bewerbers einem internen Bewerber eine offene Stelle überlässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es mit allen externen Bewerbern kein Auswahlverfahren gab.
ArbG Lübeck 19.12.2017 – 3 Ca 2041b/17