Ein Mitarbeiter hat auch dann einen Anspruch auf die Zahlung eines Jubiläumsgeldes “bei Vollendung” einer bestimmten Beschäftigungszeit, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den Vollendungszeitpunkt hinaus fortgesetzt wird. Dies ergibt sich daraus, dass mit dem Jubiläumsgeld allein die bisherige Betriebstreue honoriert werden soll.
BAG 09.04.2014 – 10 AZR 635/13