Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu der befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Arbeitgeber in der internen Stellenausschreibung nicht auf die Befristung hingewiesen habe. Die Angabe, ob eine Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll, ist nicht notwendiger Bestandteil einer Ausschreibung. Es muss sich nur ergeben, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss.
LAG Schleswig-Holstein 06.03.2012 – 2 TaBV 37/11