Für die Frage, ob die Erbringung von Diensten im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder als Scheinselbstständiger mit dem Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers erfolgt, kann auch die Höhe des vereinbarten Honorars als eines der Bewertungskriterien herangezogen werden. Insbesondere ist dieses dann als Indiz für eine Selbstständigkeit anzusehen, wenn es signifikant über der Vergütung liegt, die ein vergleichbar eingesetzter sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhalten würde und daher eine Eigenversorgung zulässt. Hinzu kommen muss aber in jeden Fall, dass die Erbringung der Dienste weisungsfrei erfolgt.
BSG 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R