Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen vorübergehenden Bedarfs bis zum Abschluss eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von planmäßigem Personal ist unwirksam, wenn kein genauer Zeitplan für den Abschluss des Auswahlverfahrens angegeben ist.
EuGH 26.11.2014 – C-22/13