Es ist sittenwidrig und als Vertragsstrafe grundsätzlich unzulässig, wenn eine GmbH-Satzung vorsieht, dass bei Vorliegen einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder einer Pflichtverletzung des Gesellschafters Abfindungszahlungen immer ausgeschlossen sind. Vielmehr muss jeweils einzelfallbezogen die Verhältnismäßigkeit der “Strafe” überprüft werden.
BGH 29.04.2014 – II ZR 216/13