Den Arbeitgeber trifft nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung (hier: 10.000 EUR), wenn er einen Arbeitnehmer (hier: zugleich Vorsitzender des Betriebsrates) rechtswidrig durch einen Detektiv überwachen lässt. Für die Frage, ob die Observation rechtmäßig ist, kommt es darauf an, ob ein konkreter Verdacht für eine schwerwiegende Pflichtverletzung bestand, wenn ja, ob die Dauer der Überwachung verhältnismäßig war und ob mildere Maßnahmen (hier: Kontrollbesuche am Arbeitsplatz) hätten in Betracht gezogen werden können.
LAG Rheinland-Pfalz 27.04.2017 – 5 Sa 449/16