Bei der Ermittlung der Höhe des einem Leiharbeitnehmer zu zahlenden Vergleichsentgelts kommt es bei einem Equal-Pay-Anspruch auf die bei dem Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen an. Für die Höhe des Vergleichsentgelts unerheblich sind die zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Konditionen. Das Vergleichsentgelt im Sinne des § 10 Abs. 4 AÜG ist tätigkeitsbezogen zu ermitteln. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, welches der Leiharbeitnehmer erhalten würde, wenn er direkt von dem Entleiher für dieselbe Tätigkeit eingestellt worden wäre. Ausnahmsweise können auch andere Kriterien einbezogen werden, wenn diese für Stammarbeiter vergütungsrelevant sind.
BAG 21.10.2015 – 5 AZR 604/14