Verletzt ein Sicherheitsmitarbeiter die ihm obliegenden Ausgangskontrollpflichten, weil er während seiner Arbeitszeit einen besonders zu sichernden Bereich (hier: Ausgang des Produktionsbereiches einer Münzprägeanstalt) für einen längeren Zeitraum grundlos verlässt, kann dies eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
LAG Berlin-Brandenburg 09.09.2015 – 17 Sa 810/15