Verwendet ein Mitarbeiter (hier: Betriebsratsvorsitzender) eine Gutschrift, die ein Lieferant des Unternehmens gewährt hatte, für die Ausstattung einer Betriebssportgruppe mit neuen Sportanzügen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Die Nutzung einer solchen Gutschrift für private Zwecke stellt eine gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Handlung dar, die typischerweise mit einem Vertrauensmissbrauch verbunden ist.
ArbG Hamburg 22.05.2013 – 26 BV 31/12