Auch dann, wenn eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bereits mehrere Monate zurückliegt, kann eine fristlose Kündigung noch hierauf gestützt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von diesem Vorfall ausspricht oder eine bereits zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung nachträglich auch mit diesem Sachverhalt begründet (Nachschieben von Kündigungsgründen).
LAG Schleswig-Holstein 10.11.2015 – 2 Sa 235/15