Ein Arbeitsverhältnis kann auch noch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers erst in diesem Zeitraum bekannt werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitnehmer keine aktive Arbeitsleistung mehr zu erbringen hat.
LAG Niedersachsen 06.08.2014 – 17 Sa 893/13