Soweit einer bei einer Rundfunkanstalt beschäftigten Systemverwalterin die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Dienstzeiten und ihr Arbeitspensum selbst zu bestimmen, ist sie nicht mehr als Arbeitnehmerin einzustufen. Insbesondere fehlt es dann an einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten und in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehenden Tätigkeit.
LAG München 05.12.2016 – 3 Sa 619/16