Jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten, das heißt nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen ist die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung zulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Ausspruch von Kündigungen.
BAG 16.02.2012 – 6 AZR 553/10